(129) Feststellung einer
nicht im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung ist Sache des Tatrichters
WEG § 10
Die Feststellung, ob eine nicht
im Grundbuch eingetragene Vereinbarung zustande gekommen ist und welchen
Inhalt sie hat, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht
kann die hierzu getroffenen Feststellungen nur beschränkt, nämlich
auf Rechtsfehler nachprüfen.
BayObLG, Beschluß vom 20.
2. 1997 - 2Z BR 136/96
WuM 1997, 340
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