(114) Anforderungen an einen Umlagebeschluß

WEG §§ 16 II, 21 IV

1. Den Wohnungseigentümern steht bei der Bemessung einer erforderlichen Umlage ein weiter Ermessensspielraum zu.

2. Ein zur Sanierung von Gemeinschaftseigentum gefaßter Umlagebeschluß legt grundsätzlich nicht fest, daß alle mit der Umlage zu bezahlenden Schulden Kosten des Gemeinschaftseigentums sind. Der Beschluß muß deshalb nicht angeben, in welcher Höhe mit den Bauarbeiten notwendig verbundene Kosten auf die Sanierung von Teilen des Sondereigentums entfallen.

KG, Beschluß vom 4. 9. 1996 - 24 W 6566/95

FGPrax 1997, 56

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