I
Die Wohnungseigentümer können durch
Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen.
Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden
und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.
II
Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter
bei der Durchführung seiner Aufgaben.
III
Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über
den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen,
bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt,
vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen
werden.
IV
Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden
nach Bedarf einberufen.