BGB §§ 107, 1821 Nr.
1 und 4
Ein Vertrag, durch den einem Minderjährigen
ein Grundstück (hier: Wohnungseigentum) geschenkt wird, bedarf der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1821 I Nr. 4 BGB, wenn
sich der Schenker nicht nur die Rechte nach §§ 528, 530 BGB vorbehält,
sondern für weitere Fälle ein Rückübertragungsanspruch
Dritter begründet wird und sich der Minderjährige verpflichtet,
an der Rückübertragung mitzuwirken.
Eine vormundschaftliche Genehmigungspflicht
ist schon dann zu bejahen, wenn auch nur Zweifel bestehen können,
ob der Minderjährige nur mit dem geschenkten Gegenstand haftet.
OLG Köln, Beschluß v.
10. 11. 1997 - 14 Wx 10/97
FGPrax 1998, 23
Rpfleger 1998, 159
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