(9) Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Schenkung von Wohnungseigentum an Minderjährigen


BGB §§ 107, 1821 Nr. 1 und 4

Ein Vertrag, durch den einem Minderjährigen ein Grundstück (hier: Wohnungseigentum) geschenkt wird, bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1821 I Nr. 4 BGB, wenn sich der Schenker nicht nur die Rechte nach §§ 528, 530 BGB vorbehält, sondern für weitere Fälle ein Rückübertragungsanspruch Dritter begründet wird und sich der Minderjährige verpflichtet, an der Rückübertragung mitzuwirken.
Eine vormundschaftliche Genehmigungspflicht ist schon dann zu bejahen, wenn auch nur Zweifel bestehen können, ob der Minderjährige nur mit dem geschenkten Gegenstand haftet.

OLG Köln, Beschluß v. 10. 11. 1997 - 14 Wx 10/97
FGPrax 1998, 23
Rpfleger 1998, 159
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