(8) Akteneinsichtsrecht der Eltern nach Sorgerechtsentziehung


FGG § 34 I

Auch nach Entziehung der elterlichen Sorge verbleibt den leiblichen Eltern des Kindes regelmäßig ein Recht auf Information über die Lebensunstände des Kindes.

Dieses Recht genügt als rechtliches Interesse im Sinne des § 34 I FGG, um Einsicht in die vormundschaftsgerichtlichen Akten über das Kind nehmen zu dürfen. Das Akteneinsichtsrecht kann ausnahmsweise beschränkt werden, wenn höherrangige Rechte des Kindes (etwa dessen Recht auf Leben und Gesundheit) oder Dritter (etwa der Pflegeeltern) auf dem Spiele stehen.

OLG Köln, Beschluß v. 17. 7. 1997 - 16 Wx 127/97
Rpfleger 1998, 21
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