(6) Verbleibensanordnung und Besuchsregelung, wenn bei der Wegnahme des Kindes die Voraussetzungen des § 1666 I BGB nicht vorlagen


GG Art. 6 II; BGB §§ 1632 IV, 1666; KJHG (SGB VIII) § 38

1. Allein der Umstand, daß sich ein Kind für längere Zeit in einer Pflegefamilie aufhält und zu seinen Pflegeeltern innere Bindungen hat, während seinen leiblichen Eltern weiterhin die elterliche Sorge zusteht, gibt selbst bei deren Herausgabeverlangen im Regelfall keinen Anlaß, weitergehende Maßnahmen als eine Verbleibensanordnung nach § 1632 IV BGB zu treffen.

2. Steht nicht fest, daß eine Gefährdung des Kindeswohles nur durch einen dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie abgewendet werden kann, ist die vormundschaftsgerichtliche Maßnahme bei mißbräuchlichem Herausgabeverlangen in der Regel auf eine Anordnung nach § 1632 IV BGB zu beschränken. § 38 KJHG (SGB VIII) gibt den Pflegeeltern Befugnisse zur Ausübung der Personensorge. Zur Überwindung im Einzelfall gleichwohl auftretender Schwierigkeiten reicht in der Regel die Ersetzungsbefugnis des § 1666 II BGB aus.

3. Im Rahmen der Verbleibensanordnung ist, wenn die Voraussetzungen des § 1666 I BGB bei der Wegnahme des Kindes nicht vorlagen, verstärkt nach Möglichkeiten zu suchen, um eine behutsame Rückführung des Kindes zu ermöglichen (Besuchsregelung).
 

OLG Hamm, Beschluß v. 17. 3. 1997 - 15 W 216/96

FGPrax 1997, 145
FamRZ 1998, 447
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