(4) zum Umfang der Verpflichtung zur persönlichen Anhörung des Kindes auch im Beschwerdeverfahren


BGB §§ 1837 IV, 1666; FGG § 50b

Im Verfahren über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des zum Vormund bestellten Großvaters eines verwaisten Kindes ist das Kind grundsätzlich vom Beschwerdegericht erneut persönlich anzuhören, wenn die Anhörung durch das Amtsgericht fast ein Jahr zurückliegt und das Kind in dieser Zeit von seinem Großvater betreut worden ist.

BayObLG, Beschluß v. 11. 6. 1997 1Z BR 74/97

BayObLGZ 1997, 175

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