(15) zur Beschwerdeberechtigung gegenüber der laufenden Überwachungstätigkeit des Vormundschaftsgerichts


BGB § 1837 II; FGG §§ 19 I, 57 I Nr. 9

1. Verlangt das Vormundschaftsgericht von dem Vormund die Vorlage eines von diesem eingeholten Gutachtens zur schulischen Förderung des Mündels, so handelt es sich um eine Maßnahme der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und mithin um eine mit der Beschwerde anfechtbare Sachentscheidung.

2. Einer ehemaligen Pflegeperson steht kein Beschwerderecht zu, wenn das Vormundschaftsgericht ihre Anregung, dem Vormund die Vorlage des Gutachtens aufzugeben, ablehnt. Denn hinsichtlich der laufenden Überwachungstätigkeit des Vormundschaftsgerichts ist nur die gegenwärtige Pflegeperson beschwerdeberechtigt.

OLG Hamm, Beschluß v. 21. 8. 1997 - 15 W 287/97

FamRZ 1998, 570
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