BGB § 1632 IV
Die Pflegeeltern haben grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Entlassung des Vormundes, wohl aber gegen die Auswahl eines neuen.
OLG Karlsruhe, Beschluß v. 25. 11. 1997 - 11 Wx 88/97
FamRZ 1998, 568 zurück