(13) Unentgeltliche Überlassung von Wohnungseigentum an Minderjährigen


BGB §§  107, 181, 1909; GBO § 20; WEG § 22 II

Die unentgeltliche Überlassung von Wohnungseigentum an einen über sieben Jahre alten Minderjährigen bringt diesem nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, wenn die vereinbarten Verpflichtungen der Wohnungseigentümer etwa im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes gegenüber der gesetzlichen Verpflichtung nicht unerheblich verschärft sind.

Dies gilt auch dann, wenn sich der Veräußerer im Zusammenhang mit der Überlassung den Nießbrauch am Wohnungseigentum vorbehält und als Inhalt des Nießbrauchs vereinbart wird, daß der Nießbraucher auch die Kosten für gewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen hat.
Es ist daher die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich (Anschluß an BGHZ 78, 28 ff.; BayObLGZ 1979, 243 ff.).

Offen bleibt, ob auch die gesamtschuldnerische Haftung des Minderjährigen für zukünftige Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltervertrag einen rechtlichen Nachteil im Sinne von § 107 BGB darstellt.

BayObLG , Beschluß v. 18. 9. 1997 - 2Z BR 85/97

FGPrax 1998, 21
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