Im Rahmen des objektiven Ersetzungsgrundes
der dauernden Erziehungsunfähigkeit ist eine zusätzliche Prüfung
unter dem Gesichtspunkt des unverhältnismäßigen Nachteils
bei Unterbleiben der Adoption nicht vorzunehmen.
Ist das Aufwachsen des Kindes in
einer Pflegefamilie gesichert, kann daher die Ersetzung der Einwilligung
der Eltern in die Adoption nicht darauf gestützt werden,
daß der Status eines angenommenen
Kindes günstiger sei als der eines Pflegekindes.
BGH, Beschluß v. 15. 10. 1996 - XII ZB 72/96
FGPrax 1997, 26
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