(1) Ersetzung der Einwilligung zur Adoption

BGB § 1748 III

Im Rahmen des objektiven Ersetzungsgrundes der dauernden Erziehungsunfähigkeit ist eine zusätzliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt des unverhältnismäßigen Nachteils bei Unterbleiben der Adoption nicht vorzunehmen.

Ist das Aufwachsen des Kindes in einer Pflegefamilie gesichert, kann daher die Ersetzung der Einwilligung der Eltern in die Adoption nicht darauf gestützt werden, daß der Status eines angenommenen Kindes günstiger sei als der eines Pflegekindes.

BGH, Beschluß v. 15. 10. 1996 - XII ZB 72/96

FGPrax 1997, 26
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