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zum Begriff des Gebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen

BGB § 573a

Ein Wohnhaus, in dem sich neben je einer Wohnung im Erdgeschoss und im Obergeschoss eine selbständig als Wohnung nutzbare Einliegerwohnung im Untergeschoss befindet, ist auch dann kein "Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" im Sinne des § 573a Abs. 1 BGB, wenn der Vermieter neben der Erdgeschosswohnung auch die Einliegerwohnung nutzt.





BGH Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 90/10 -   Volltext: Datenbank des BGH

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