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der Eintrag in die Tabelle bewirkt lediglich die positive Feststellung des Anspruchs in angemeldeter Höhe

InsO § 178 Abs. 3

Der Eintrag in die Tabelle bewirkt lediglich die positive Feststellung des Anspruchs in angemeldeter Höhe; eine negative Feststellung jenseits der Anmeldung folgt daraus nicht.





BGH Urteil vom 19.01.2012 - IX ZR 4/11 -   Fundstelle: Datenbank des BGH

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