der Eintrag in die Tabelle bewirkt lediglich die positive Feststellung des Anspruchs in angemeldeter Höhe
InsO § 178 Abs. 3
Der Eintrag in die Tabelle bewirkt lediglich die positive Feststellung des Anspruchs in angemeldeter Höhe; eine negative Feststellung jenseits der Anmeldung folgt daraus nicht.
BGH Urteil vom
19.01.2012
- IX ZR 4/11 - Fundstelle:
Datenbank des BGH
zurück zur Leitsatzsammlung Insolvenzrecht