Freiheitsentziehungsrecht

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(1) zur Zulässigkeit des Antrages auf Abschiebungshaft gehört auch die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde

(2) keine Unterbrechung der Abschiebungshaft

(3) verdecktes Kirchenasyl als Haftgrund

(4) unterlassene Benachrichtigung der Ausländerbehörde über Aufenthaltswechsel kein Haftgrund, falls der Ausländer nicht mit Abschiebung rechnen mußte

(5) Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Erledigung der Hauptsache durch Ablauf der Unterbringungszeit nicht verfassungswidrig

(6) Ablauf der Haftdauer in Abschiebungshaftsachen und Rechtsweggarantie

(7) grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nach Abschiebung

(8) die Dauer der Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebungshaft ist auf die angeordnete Höchstdauer anzurechnen

(9) keine Verlängerung der Abschiebungshaft, wenn sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen zur Identifizierung des Betroffenen erschöpft sind

(10) zum begründeten Anlaß zur Stellung eines Antrags auf Anordnung von Abschiebungshaft im Sinne des § 16 S. 1 FreihEntzG

(11) zum Fristbeginn des § 14 IV 3 AsylVfG

(12) Verhinderung der Abschiebung durch falsche Angaben des Abzuschiebenden gegenüber seinen Heimatbehörden

(13) im FGG-Verfahren grundsätzlich kein rechtliches Interesse an einer Hauptsacheentscheidung trotz eingetretener Erledigung