Jurpage.net

 



 

die gesetzliche Vermutung des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene danach seine geänderte Anschrift nicht mitteilt

AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Die gesetzliche Vermutung des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kommt erst zum Tragen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene auch ab diesem Zeitpunkt seine geänderte Anschrift nicht mitteilt.



BGH Beschluss vom 19.05.2011- V ZB 15/11 -   Fundstelle: Datenbank des BGH

zur Leitsatzsammlung Freiheitsentziehungsrechtrecht