die gesetzliche Vermutung des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene danach seine geänderte Anschrift nicht mitteilt
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Die gesetzliche Vermutung des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kommt erst zum Tragen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene auch ab diesem Zeitpunkt seine geänderte Anschrift nicht mitteilt.
BGH
Beschluss vom
19.05.2011- V ZB 15/11 - Fundstelle:
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zur Leitsatzsammlung Freiheitsentziehungsrechtrecht