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Zulässige Bezugnahme in einem privatschriftlichen Testament

BGB § 2247 I 1

Die Testamentsform des § 2247 I 1 BGB ist gewahrt, wenn der Erblasser auf ein wirksames notarielles Testament Bezug nimmt, indem er in dem ihm vorliegenden, mit der später beurkundeten Erklärung übereinstimmenden Entwurf der notariellen Urkunde das einleitende Wort "Testament" in seine handschriftliche Verfügung einbezieht und auf diese Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, das notarielle Testament solle ungültig sein.

OLG Hamm, Beschluss vom 3. 11. 1999 - 15 W 289/99

FGPrax 2000, 31

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