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Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Anordnung bloßer Vermächtnisvollstreckung oder unbeschränkter Testamentsvollstreckung





BGB §§ 2084, 2358, 2197, 2203, 2223

1. Nur ein festgestellter Erblasserwille, für den sich im Testament kein Anhaltspunkt findet, ist nicht formgültig geäußert und daher unbeachtlich. Der Formgültigkeit ist auch dann genügt, wenn der Erblasserwille im Testament nur versteckt und vage zum Ausdruck kommt.

2. Zur Auslegung letztwilliger Verfügungen dahin, ob neben Vermächtnisvollstreckung auch eine unbeschränkte Testamentsvollstreckung im Sinne einer Abwicklungsvollstreckung angeordnet sein sollte.

OLG Karlsruhe/Freiburg, Beschluss vom 19. 8. 1999 - 14 Wx 44/ 99

FGPrax 2000, 28

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