
FGG §§ 27 I S. 2,
73 I; BGB §§ 7 III, 134; HeimG § 14 V
Der Annahme eines Verstoßes gegen § 14 V HeimG mit der Folge der Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung steht nicht entgegen, daß nicht der Heimleiter selbst, sondern seine Kinder zu Nacherben eingesetzt wurden.
OLG
Düsseldorf, Beschluß v. 18. 7. 1997 - 3 Wx 250/97
FamRZ 1998, 192
zurück