(8) Zum Umfang der Ermittlungspflicht bei behaupteter Testier- oder Geschäftsunfähigkeit des Erblassers


BGB §§ 2229 I, 2275 i, 2358 I; FGG § 12

1. Wird Testier- oder Geschäftsunfähigkeit eines Erblassers geltend gemacht, kann nicht verlangt werden, daß dazu tatsächliche Umstände in der Weise vorgetragen werden, daß daraus - bei unterstellter Richtigkeit - allein schon der sichere Schluß auf deren Vorliegen möglich ist.
2. Andererseits genügen pauschale Behauptungen, die nicht durch konkrete Umstände untermauert werden, nicht, um das Nachlaßgericht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen (§§ 2358 I BGB, 12 FGG) zu veranlassen, da ohne Darlegung bestimmter auffälliger Verhaltensweisen oder psychischer Eigenheiten des Erblassers in der Regel keine Ermittlungspflicht besteht.

OLG Hamm, Beschluß v. 12. 11. 1996 - 15 W 233/96

FGPrax 1997, 68
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