BGB §§ 2229 I, 2275
i, 2358 I; FGG § 12
1. Wird Testier- oder Geschäftsunfähigkeit
eines Erblassers geltend gemacht, kann nicht verlangt werden, daß
dazu tatsächliche Umstände in der Weise vorgetragen werden, daß
daraus - bei unterstellter Richtigkeit - allein schon der sichere Schluß
auf deren Vorliegen möglich ist.
2. Andererseits genügen pauschale
Behauptungen, die nicht durch konkrete Umstände untermauert werden,
nicht, um das Nachlaßgericht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen
(§§ 2358 I BGB, 12 FGG) zu veranlassen, da ohne Darlegung bestimmter
auffälliger Verhaltensweisen oder psychischer Eigenheiten des Erblassers
in der Regel keine Ermittlungspflicht besteht.
OLG Hamm, Beschluß v. 12. 11. 1996 - 15 W 233/96
FGPrax 1997, 68
zurück