(7) Voraussetzungen für die Gewährung von Einsicht in Nachlaßakten


FGG §§  34, 78

1. Für die Gestattung der Einsicht in Nachlaßakten gilt neben der Vorschrift des § 78 FGG auch die allgemeine Bestimmung des § 34 FGG.
2. Zu den Voraussetzungen und dem Umfang der Gewährung von Einsicht in Nachlaßakten, wenn der Antragsteller eine Forderung gegen den Nachlaß behauptet.

BayObLG, Beschluß v. 28. 10. 1996 - 1Z BR 214/96

FGPrax 1997, 32
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