FGG §§ 34, 78
1. Für die Gestattung der Einsicht
in Nachlaßakten gilt neben der Vorschrift des § 78 FGG auch
die allgemeine Bestimmung des § 34 FGG.
2. Zu den Voraussetzungen und dem
Umfang der Gewährung von Einsicht in Nachlaßakten, wenn der
Antragsteller eine Forderung gegen den Nachlaß behauptet.
BayObLG, Beschluß v. 28. 10. 1996 - 1Z BR 214/96
FGPrax 1997, 32
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