Hat die Erblasserin einem ihrer Söhne eine handschriftliche Vollmacht erteilt und darin ausgeführt, dieser Sohn solle das restliche Vermögen bekommen, so kann dies als bloße Ankündigung gewertet werden, wenn die Erblasserin im Anschluß daran ausführt, sie werde "das Ganze noch vor einem Notar machen".
BayObLG , Beschluß v. 2. 10. 1998 - 1Z BR 95/98
Rpfleger 1999, 184
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