(62) zum Rechtsschutzinteresse für gegenständlich beschränkten Erbschein auf das von § 25 II RAG-DDR erfaßte Vermögen

BGB §§ 1936, 2353; EGBGB Art. 3; RAG-DDR § 25 II

1. Ein gegenständlich auf das von Art. 3 III EGBGB, § 25 II RAG-DDR erfaßte Vermögen beschränkter Erbschein darf wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht erteilt werden, wenn die Vermögensgegenstände, für die ein solcher Erbschein begehrt wird, nicht von der Nachlaßspaltung erfaßt werden und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß im Zeitpunkt des Erbfalls weiteres der Nachlaßspaltung unterliegendes Vermögen in der ehemaligen DDR vorhanden war. Ein gleichwohl erteilter Erbschein ist wegen dieses Verfahrensmangels einzuziehen.

2. Fällt in den Nachlaß lediglich der Anteil des Erblassers an einer Erbengemeinschaft nach dem BGB, die ihrerseits an einer Erbengemeinschaft nach dem BGB mit Grundbesitz in der ehemaligen DDR beteiligt war, so tritt keine Nachlaßspaltung gemäß § 25 II RAG-DDR i. V. m. Art. 3 III EGBGB n. F. ein.

BayObLG , Beschluß v. 29. 9. 1998 - 1Z BR 67/98

Rpfleger 1999, 76
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