1. Zur Frage der formellen Beteiligung materiell Beteiligter im Beschwerdeverfahren.
2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur zu berücksichtigen, wenn sie dem Beschwerdeführer gegenüber erfolgt ist. Ist einem anderen Beteiligten, der keine weitere Beschwerde eingelegt hat, das rechtliche Gehör versagt worden, so hat dies nur für die Frage Bedeutung, ob ein Verstoß gegen § 12 FGG vorliegt.
3. Zur Auslegung eines Ausschlusses Verwandter "von meinem persönlichen Erbe".
BayObLG , Beschluß v. 16. 12. 1998 - 1Z BR 206/97
FGPrax 1999, 65
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