(59) Testamentsauslegung im Hinblick auf ein adoptiertes Kind

BGB §§ 2084, 2069

1. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, in dem Großeltern ihren Sohn als Vorerben und Enkelkinder für den Fall als Nacherben einsetzen, daß der Sohn unverheiratet und ohne Kinder verstirbt.

2. Adoptiert der Sohn die erstehelichen Kinder seiner Ehefrau, so kann die Auslegung ergeben, daß nur das Vorhandensein aus der Ehe hervorgegangener Kinder zum Wegfall der Nacherbschaft führt.

OLG Hamm, Beschluß v. 16. 12. 1998 - 15 W 232/98

FGPrax 1999, 64
zurück