(57) Zu den Voraussetzungen der Anfechtung des Testamentes wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten

BGB § 2079

 1. Ein Pflichtteilsberechtigter ist nicht übergangen worden, wenn der Erblasser ihn mit einem Vermächtnis bedacht hat in dem Bewußtsein, daß die Pflichtteilsberechtigung des Bedachten binnen kurzem eintreten werde.

 2. Eine Anfechtung nach § 2079 BGB führt jedenfalls dann nicht zur Gesamtnichtigkeit der letztwillligen Verfügung, wenn ein hypothetischer Erblasserwille dahingehend festzustellen ist, daß der übergangene Pflichtteilsberechtigte seinen gesetzlichen Erbteil erhält und es bei den letztwilligen Verfügungen im übrigen verbleibt.

OLG Düsseldorf, Beschluß v. 11. 5. 1998 - 3 Wx 89/98

FamRZ 1999, 122
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