(56) Zur Auslegung eines Testamentes, wonach sämtliches Hab und Gut für einen caritativen Zweck der "Kirche" zufallen soll

BGB §§ 133, 2065, 2073, 2085, 2096, 2358; FGG § 12

 1. Hat der Erblasser verfügt, daß sein "sämtliches Hab und Gut" für einen caritativen Zweck der "Kirche" zufallen soll, und fehlen Anhaltspunkte für einen anderen Willen des Erblassers, so ist davon auszugehen, daß dieser unter "Kirche" die kirchliche Organisation verstanden hat, der er selbst angehörte.

 2. Ist die Einsetzung der Kirche in diesem Fall mit dem Zusatz "oder einer Stadtverwaltung" verbunden und ist nicht feststellbar, welche Stadtverwaltung der Erblasser bedenken wollte, so kann dieser Zusatz als Ersatzerbeneinsetzung ausgelegt werden, wenn sich aus den Umständen, insbesondere dem Zweck der Zuwendung ergibt, daß der Erblasser vorzugsweise die Kirche bedenken wollte.

 3. Zur notwendigen Beteiligung gesetzlicher Erben im Beschwerdeverfahren, wenn die wrksamkeit eines Testaments in Frage steht.

BayObLG, Beschluß v. 16. 7. 1998 - 1Z BR 75/98

FamRZ 1999, 119
zurück