1. Hebt das Landgericht einen Vorbescheid des Nachlaßgerichts auf, kann gegen diese Entscheidung nur derjenige weitere Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung des Vorbescheides einlegen, der den im Vorbescheid angekündigten Erbschein beantragt hat oder hätte beantragen können.
2. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann seine ausdrückliche Annahme der mit einem Vermächtnis beschwerten Erbschaft nicht mit der Begründung anfechten, er habe angenommen, die Erfüllung des Vermächtnisses bis zur Höhe seines Pflichtteils verweigern zu können und deshalb von einer Ausschlagung abgesehen.
BayObLG, Beschluß v. 28. 4. 1998 - 1Z BR 26/98
FamRZ 1999, 117
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