(51) Nachweis des Todes eines verschollenen Beteiligten im Erbscheinsverfahren


BGB § 2358 II

Es entspricht fehlerfreier Ermessensausübung, wenn das Nachlaßgericht den Antragsteller im Erbscheinsverfahren darauf verweist, zum Nachweis des Todes eines verschollenen Beteiligten das Todeserkärungsverfahren nach dem VerschG zu betreiben und deshalb von einem Aufgebot nach § 2358 I BGB absieht.

OLG Hamm, Beschluß v. 24. 8. 1998 - 15 W 263/98

FGPrax 1997, 27
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