BGB §§ 2065, 2198
1. Die Erbeinsetzung unter einer
Bedingung, deren Eintritt von einem Dritten, etwa dem Testamentsvollstrecker,
festgestellt werden soll, verstößt nicht gegen § 2065 BGB,
wenn die Voraussetzungen des Bedingungseintritts durch sachliche Kriterien
hinreichend bestimmt angegeben und nicht dem Ermessen des Dritten überlassen
sind und die Anordnung des Erblassers dahin auszulegen ist,
daß der Dritte gegebenenfalls zur Feststellung
des Bedingungseintritts verpflichtet ist.
2. Die Feststellung des Bedingungseintritts hat in entsprechender Anwendung des § 2198 I " BGB durch Abgabe einer öffentlich beglaubigten Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht zu erfolgen.
KG, Beschluß v. 5. 2. 1998 - 1 W 6796/95
Rpfleger 1998, 288
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