(5) Durchstreichungen im Testament und Aufhebungswille


BGB §§  2247 I, 2255

Hat der Erblasser in einem Testament Verfügungen durchgestrichen, so kann die Vermutung des Aufhebungswillens (§ 2255 Satz 2 BGB) als widerlegt angesehen werden, wenn feststeht, daß die Streichungen lediglich der Vorbereitung eines neuen Testaments dienten, in dem inhaltlich gleiche Verfügungen wieder getroffen werden sollten.

BayObLG, Beschluß v. 7. 7. 1997 - 1Z BR 118/97

BayObLGZ 1997, 209
FGPrax 1997, 190
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