BGB §§
2174,
2173, 2157, 2084, 432
1. Vermacht der Erblasser ihm zustehende Sparguthaben, dann soll nach dem Erblasserwillen regelmäßig nur das im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandene Guthaben aus den bei Testamentserrrichtung bestehenden Sparkonten zugewendet sein.
2. Ob sich das Vermächtnis auch auf ein neues Sparkonto erstreckt, das der Erblasser erst mehrere Jahre nach Testamentserrichtung eröffnet hat und auf das er den Erlös aus der Veräußerung seines Wohnhausgrundstücks hat einzahlen lassen, ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Testamentsauslegung zu beurteilen.
OLG Koblenz, Urteil v. 28. 11. 1997 - 10 U 491/96
FamRZ 1998, 579
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