BGB §§
2269, 2084, 133, 157
Treffen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament eine letztwillige Verfügung für den Fall, daß sie "zugleich versterben", so ist sie als Schlußerbenbestimmung für den Todesfall des Längerlebenden auszulegen, wenn sich für einen dahingehenden Willen der Testierenden eine hinreichende Stütze in dem Testament selbst findet.
OLG Frankfurt a. M., Beschluß v. 3. 3. 1998 - 20 W 143/95
FamRZ 1998, 250
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