(44) rechtliches Gehör vor Entlassung des Testamentsvollstreckers


BGB §§ 2215, 2216, 2218, 2227, 666

1. Das Nachlaßgericht hat dem Testamentsvollstrecker vor der Entlassung grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren. Soweit nach dem Wortlaut des § 227 II BGB der Testamentsvollstrecker vor seiner Entlassung "wenn tunlich" gehört werden "soll", kommt dieser Regelung seit Inkrafttreten des Art. 103 I GG grundsätzlich zwingende Bedeutung zu.

2. Dem Testamentsvollstrecker ist zur Erfüllung seiner Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung gemäß § 2218 II BGB ein angemessener Zeitraum zuzubilligen. Für den Beginn einer vorwerfbaren Verzögerung ist nicht der Amtsantritt, sondern der Zeitpunkt maßgebend, in dem ein Erbe die jährliche Rechnungslegung verlangt.

3. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung kann der Testamentsvollstrecker im Zwangsversteigerungsverfahren mit Wirkung für den Nachlaß Gebote abgeben. Zu den Grenzen des dem Testamentsvollstrecker bei einer Verwaltungsvollstreckung eingeräumten wirtschaftlichen Ermessens.

BayObLG , Beschluß v. 18. 12. 1997 - 1Z BR 97/97

FamRZ 1998, 246
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