(42) zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis


BGB §§ 133, 2084, 2087, 2088, 2147, 2269

Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn kinderlose Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihr Vermögen nach bestimmten Gegenständen (unbewegliches Vermögen und Kapitalvermögen) beim Tod des zuletzt Versterbenden auf mehrere Personen verteilen und dabei einen wertvollen Vermögensgegenstand zwar aufführen, aber nicht einer bestimmten Person zuweisen.

BayObLG , Beschluß v. 19. 3. 1998 - 1Z BR 82/97

BayObLGZ 1998, 76
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