BGB §§ 2069, 2269
I, 2270, 2271 II 1
1. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach bei Wegfall eines eingesetzten Abkömmlings im Zweifel dessen Abkömmlinge als Ersatzerben nachrücken, greift auch bei einer Schlußerbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament ein.
2. Die Wechselbezüglichkeit einer Schlußerbeneinsetzung gilt, wenn nicht aus dem Testament ein anderer Wille der testierenden Ehegatten hervorgeht, auch für die nach § 2069 BGB bedachten Ersatzerben, weil diese zu dem in § 2270 II BGB genannten Personenkreis gehören.
OLG Frankfurt, Beschluß v. 9. 1. 1998 - 20 W 595/95
FGPrax 1998, 65
Rpfleger 1998, 291
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