BGB §§ 133, 2078,
2084, 2247 IV, 2358; FGG § 12
1. Die ergänzende Auslegung
eines Testamentes kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser sich über
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Testamentserrichtung
geirrt hat. Darauf, ob die Frist zur Anfechtung der
letztwilligen Verfügung abgelaufen ist, kommt es nicht an.
2. Die ergänzende Auslegung
ist in erster Linie an dem aus der Verfügung erkennbaren Ziel des
Erblassers auszurichten. Sie kann dazu führen, daß eine in dem
Testament getroffene Verfügung als gegenstandslos anzusehen ist.
BayObLG, Beschluß v. 27. 6. 1997 - 1Z BR 240/96
BayObLGZ 1997, 197
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