BGB §§ 2264, 2269;
FGG § 13
Die Einsichtnahme in das nach dem
Tod eines der Ehegatten erst hinsichtlich der Verfügungen des Vorverstorbenen
eröffneten Testaments in seinem vollen Umfang steht nur dem Testator
zu. Dieser kann die Einsichtnahme einem Dritten übertragen. Der Dritte
muß sich dazu durch eine besondere Vollmacht ausweisen.
Die allgemeine Verfahrensvollmacht, deren Vorliegen §
13 FGG vermutet, legitimiert nicht zur Wahrnehmung des Einsichtsrechts.
Thüringer OLG , Beschluß v. 18. 12. 1997 - 6 W 172/97
FGPrax 1998, 61
FamRZ 1998, 249
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