(37) Vollmacht zur Einsicht in ein gemeinschaftliches Testament


BGB §§ 2264, 2269; FGG § 13

Die Einsichtnahme in das nach dem Tod eines der Ehegatten erst hinsichtlich der Verfügungen des Vorverstorbenen eröffneten Testaments in seinem vollen Umfang steht nur dem Testator zu. Dieser kann die Einsichtnahme einem Dritten übertragen. Der Dritte muß sich dazu durch eine besondere Vollmacht ausweisen.
Die allgemeine Verfahrensvollmacht, deren Vorliegen § 13 FGG vermutet, legitimiert nicht zur Wahrnehmung des Einsichtsrechts.

Thüringer OLG , Beschluß v. 18. 12. 1997 - 6 W 172/97

FGPrax 1998, 61
FamRZ 1998, 249
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