FGG § 12;
BGB § 2265
Die Auslegung von letztwilligen Verfügungen obliegt dem Tatrichter. Seine Schlußfolgerungen müssen nicht zwingend, sondern lediglich möglich sein. Bei einem gemeinschaftlichen Testament bedarf die Annahme eines unterschiedlichen Testierwillens nach der Reihenfolge des Todes konkreter Anhaltspunkte.
OLG Oldenburg, Beschluß v. 15. 12. 1997 - 5 W 245/97
FGPrax 1998, 59
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