(35) Wirkung eines vor dem 3. 10. 1990 in der BRD abgeschlossenen Erbverzichtsvertrages auf Vermögen in der früheren DDR


BGB §§ 1924, 2346; EGBGB a. F. Art.28; RAG/DDR § 25 II

1. Die Wirksamkeit eines in der Bundesrepublik vor dem 3. 10. 1990 abgeschlossenen Erbvertrages erstreckt sich auch auf in der früheren DDR vorhandenes oder zwischenzeitlich enteignetes (Grund-)Vermögen, soweit der Verzicht nicht - im Falle einer Nachlaßspaltung - nach dem Recht der früheren DDR unberücksichtigt bleiben muß. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages nicht mehr ernsthaft damit gerechnet haben, daß die DDR einmal Teil der Bundesrepublik Deutschland sein werde.

2. Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 25 II RAG/DDR.

OLG Düsseldorf, Beschluß v. 3. 11. 1997 - 3 Wx 105/97

FGPrax 1998, 58
FamRZ 1998, 704
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