BGB §§ 2058, 2174,
1967; ZVG §§ 180 ff., 90
Daß eine Miterbin aufgrund Zuschlags in der Teilungsversteigerung ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück erworben hat, ändert nichts an ihrer Verpflichtung aus §§ 2174, 1967, 2058 BGB, das Grundstück zur Erfüllung eines Vorausvermächtnisses einem anderen Miterben zu übertragen.
BGH , Urteil v. 15. 10. 1997 - VI ZR 327/96
Rpfleger 1998, 160
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