BGB §§ 133, 2084,
2113, 2136
Bei der testamentarischen Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann in der Bezeichnung des Vorerben als "Alleinerbe" die Andeutung eines Willens gesehen werden, den Vorerben von den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB zu befreien.
OLG Düsseldorf, Beschluß v. 8. 10. 1997 - 3 Wx 386/97
FamRZ 1998, 389
mit Anm. Avenarius
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