(31) Erlaß eines Vorbescheides, obwohl kein Erbscheinsantrag gestellt war


BGB §§ 133, 2065 II, 2072, 2084, 2087 II, 2151, 2170; FGG §§ 19, 27

1. Hat das Nachlaßgericht einen Vorbescheid erlassen, obwohl kein Erbscheinsantrag gestellt war, so kann das Rechtsbeschwerdegericht einen dem Vorbescheid entsprechenden Erbscheinsantrag, der erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens gestellt worden ist, berücksichtigen und in der Sache entscheiden.

2. Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser sein im wesentlichen aus Sparguthaben bestehendes Vermögen an verschiedene Personen verteilt und bestimmt hat, daß zehn bedürftigen Kindern aus einem örtlichen Waisenhaus, die durch den Leiter der Einrichtung auszuwählen sind, je ein Sparbuch anzulegen ist.

BayObLG , Beschluß v. 2. 12. 1997 - 1Z BR 93/97

BayObLGZ 1998, 340
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