BGB §§ 133, 2100,
2361
1. Zur Einziehung eines aufgrund
eines 1940 errichteten Testamentes der Ehefrau des Erblassers
erteilten
Erbscheins,
wenn sich der Sohn des Erblassers 50 Jahre später auf eine andere
mögliche Testamentsauslegung stützt.
2. Zur Auslegung des Begriffs Universalerbe
(Abgrenzung von Vollerbschaft zur Vor- oder Nacherbschaft).
BayObLG, Beschluß v. 31. 1. 1997 - 1Z BR 180/95
BayObLGZ 1997, 59
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