(3) Zur Einziehung eines Erbscheines 50 Jahre nach Erteilung und zur Auslegung des Begriffs Universalerbe


BGB §§ 133, 2100, 2361

1. Zur Einziehung eines aufgrund eines 1940 errichteten Testamentes der Ehefrau des Erblassers erteilten Erbscheins, wenn sich der Sohn des Erblassers 50 Jahre später auf eine andere mögliche Testamentsauslegung stützt.
2. Zur Auslegung des Begriffs Universalerbe (Abgrenzung von Vollerbschaft zur Vor- oder Nacherbschaft).

BayObLG, Beschluß v. 31. 1. 1997 - 1Z BR 180/95

BayObLGZ 1997, 59
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