BGB §§ 133, 2084,
2096, 2100, 2101, 2269
1. Die Auslegung eines Testaments ist rechtsfehlerhaft, wenn eine nach dem Wortlaut mögliche und nach dem Sinn in Betracht kommende Auslegungsmöglichkeit nicht in Erwägung gezogen wird.
2. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Söhne der Ehegatten zu Schlußerben, deren ehelichen Abkömmlinge zu "Schluß- und Ersatzerben" berufen werden, wenn solche Abkömmlinge weder im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch im Zeitpunkt des Schlußerbfalls vorhanden waren.
BayObLG, Beschluß v. 21. 8.
1997 - 1Z BR 35/97
FamRZ 1998, 324
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