(28) privatschriftliches Testament aus Schriftstücken früherer Testamente - Angabe der Verwaltungsvollstreckung im Testamentsvollstreckerzeugnis


BGB §§ 133, 2209 I, 2247 I, 2361, 2368 III

1. Der Erblasser kann zur formwirksamen Errichtung eines privatschriftlichen Testaments auf Schriftstücke zurückgreifen, die er als früheres Testament niedergeschrieben hat. Maßgebend ist letztlich, daß im Zeitpunkt seines Todes eine Unterschrift vorhanden ist, die nach dem Willen des Erblassers seine gesamten Erklärungen deckt.
2. Eine angeordnete Verwaltungsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung ist als Abweichung vom Regelfall im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben. Fehlt die Angabe, so ist das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen. Eine einfache "Berichtigung" kommt nicht in Betracht.

Pfälz. OLG Zweibrücken, Beschluß v. 6. 10. 1997 - 3 W 166/97
FGPrax 1998, 26
FamRZ 1998, 581
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