BGB §§ 133, 2209 I,
2247 I, 2361, 2368 III
1. Der Erblasser kann zur formwirksamen
Errichtung eines privatschriftlichen Testaments auf Schriftstücke
zurückgreifen, die er als früheres Testament niedergeschrieben
hat. Maßgebend ist letztlich, daß im Zeitpunkt seines Todes
eine Unterschrift vorhanden ist, die nach dem Willen des Erblassers
seine gesamten Erklärungen deckt.
2. Eine angeordnete Verwaltungsvollstreckung in Form
der Dauervollstreckung ist als Abweichung vom Regelfall im Testamentsvollstreckerzeugnis
anzugeben. Fehlt die Angabe, so ist das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen.
Eine einfache "Berichtigung" kommt nicht in Betracht.
Pfälz. OLG Zweibrücken,
Beschluß v. 6. 10. 1997 - 3 W 166/97
FGPrax 1998, 26
FamRZ 1998, 581
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