BGB §§ 1939, 2147,
2174, 2288 II, 2170 II
1. Ein durch Erbvertrag zugewandtes "Vorausvermächtnis" bleibt wirksam, auch wenn der Vermächttnisnehmer nicht Erbe wird.
2. Das Vermächtnis auf Nutzung eines Hausgrundstücks erlischt nicht durch unentgeltliche Übertragung dieses Hausgrundstücks durch den Erben auf einen Dritten, der den Erben später beerbt.
OLG Köln, Beschluß v.
7. 2. 1997 - 19 U 147/96
FamRZ 1998, 199
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