(24) Irrtum über die Bindungswirkung des Erbvertrages und Anfechtung


BGB §§ 2078 I, 2281 I, 2283, 2358; FGG § 12

1. Ein die Anfechtung eines Erbvertrages begründender Inhaltsirrtum liegt vor, wenn sich der Erblasser beim Abschluß des Erbvertrages über dessen rechtliche Tragweite, insbesondere über die eintretende Bindungswirkung nicht im klaren war. In diesem Fall beginnt die Anfechtungsfrist für den Erblasser jedenfalls dann zu laufen, wenn er beim späteren Durchlesen des Erbvertrages erkennt, daß dieser nur von den Erbvertragsschließenden gemeinsam aufgehoben oder geändert werden kann.

2. Der Tatrichter kann seine Feststellung, der Erblasser habe bei Abschluß des Erbvertrages den Begriff "Ersatzerbe" mit dem des "Nacherben" verwechselt, verfahrensfehlerfrei in der Regel nur dann treffen, wenn er dazu den beurkundenden Notar vernommen und den Vertragspartner angehört hat.

OLG Frankfurt/M., Beschluß v. 6. 6. 1997 - 20 W 606/94
FamRZ 1998, 194
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