(23) Bezugsberechtigung der geschiedenen Ehefrau hinsichtlich

Lebensversicherungsvertrag


 BGB § 2077; VVG § 166

Eine Ehefrau bleibt über den Tod ihres geschiedenen Mannes hinaus Anspruchsberechtigte aus einer zu ihren Gunsten während der Ehezeit abgeschlossenen und beim Tod noch bestehenden Lebensversicherung, wenn der Abschluß der Versicherung nicht ausschließlich oder doch jedenfalls nicht ganz vorrangig der persönlichen Absicherung des Lebenspartners dienen sollte.

OLG Köln, Beschluß v. 21. 4. 1997 - 8 U 103/96
FamRZ 1998, 193
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