BGB §§ 1371 I, 1922,
1931 I, III S. 1; PStG §§ 60 I, II, 66
1. Im Erbrecht ist als Todeszeitpunkt der Eintritt des Gesamthirntodes zu verstehen.
2. Ergeben die im Erbscheinsverfahren angestellten Ermittlungen zur Überzeugung des Nachlaßrichters, daß der Erblasser früher als in der Sterbeurkunde angegeben gestorben ist, so ist der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht.
3. Nimmt die Ehefrau des Erblassers ihren begründeten Scheidungsantrag, dem der Erblasser zugestimmt hatte, vor dem Eintritt des Herz- und Kreislaufstillstandes, aber nach Eintritt des Gesamthirntodes beim Erblasser zurück, so hat dies keinen Einfluß mehr auf die Anwenbarkeit des § 1933 S. 1 BGB.
OLG Frankfurt/M., Beschluß
v. 11. 7. 1997 - 20 W 254/95
FamRZ 1998, 190
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