(20) Anfechtung eines Testamentes nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland


BGB § 2079, EGBGB Art. 235 § 2 S. 1

1. Die Anfechtung eines vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland errichteten Testamentes beurteilt sich nach dem Beitritt nach dem BGB.

2. Übergeht der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalles vorhandenen, nach Testamentserrichtung geborenen Pflichtteilsberechtigten, so kann die Vermutung des § 2079 S. 1 BGB durch Ermittlung des hypothetischen Willens des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung nach § 2079 S. 2 BGB widerlegt werden.

3. Die Anfechtung des Testamentes gemäß § 2079 BGB führt zum Anfall des gesetzlichen Erbteils an den anfechtenden übergangenen Pflichtteilsberechtigten.

4. Der restliche Nachlaß fällt in der Regel an den testamentarisch eingesetzten Erben und nicht an den enterbten gesetzlichen Erben.

OLG Brandenburg, Beschluß v. 27. 5. 1997 - 10 Wx 31/96
NJW-RR 1998,
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